Die Regelbetreuung
Für alle Betriebe möglich
Der Normalfall der Arbeitsschutzbetreuung ist die sogenannte Regelbetreuung. Ab 50 Mitarbeitenden ist diese Betreuungsform Pflicht. Bei der Regelbetreuung wird unterschieden in einen Anteil der Grundbetreuung und einen Anteil der betriebsspezifischen Betreuung, die sich immer ergänzen.
Grundbetreuung
Der genaue Umfang der Grundbetreuung regelt sich erneut durch die DGUV-Vorschrift 2 und hängt von der Gefährdung durch die Tätigkeit ab. Die Gefährdung einzelner Wirtschaftszweige wird in der Anlage zur DGUV-Vorschrift 2 definiert und in drei Gruppen geteilt:
Gruppe I | Gruppe II | Gruppe II |
---|---|---|
hohe Gefährdung |
mittlere Gefährdung |
niedrige Gefährdung |
Faktor 2,5 | Faktor 1,5 | Faktor 0,5 |
Die gemeinsame Einsatzzeit von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit lassen sich für die jeweilige Gruppe dann einfach errechnen. Teilzeitkräfte zählen bei der Berechnung anteilig:
Mitarbeiter:innenzahl x Faktor = Einsatzzeit in Stunden / Jahr |
Die ermittelte Einsatzzeit wird dann bedarfsgerecht auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit aufgeteilt. Dabei sollte für jeden Leistungserbringer ein Mindestanteil von 20% vorgesehen werden. Empfohlen wird von den Berufsgenossenschaften zumeist ein Anteil von 60% für die Fachkraft für Arbeitssicherheit und 40% für den Betriebsarzt.
Betriebsspezifische Betreuung
Während die Grundbetreuung die generelle Unterstützung für die betriebliche Arbeitssicherheit zur Aufgabe hat, werden für die betriebsspezifische Betreuung vom Unternehmer typische Belange ermittelt, die über den grundlegenden Anteil der Betreuung hinwegreichen. Hierfür kann das Unternehmen ohne Festlegung durch den Gesetzgeber frei entscheiden, welchen Umfang es benötigt. Auch kann das Unternehmen entscheiden, ob und in welchem Anteil die betriebsspezifische Betreuung durch Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfolgen soll.
Typische Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung sind:
- arbeitsmedizinische Vorsorge
- Wiedereingliederungsmanagement
- Begehungen und Bewertung von Arbeitsplätzen
- Begleitung von Veränderungen im Betrieb
- Hilfe bei der Umsetzung neuer Vorschriften
- Gesundheitsförderung und Impfungen
- Eignungs- und Einstellungsuntersuchungen
- Maßnahmen nach Mutterschutzgesetz
- Maßnahmen nach Jugendarbeitsschutzgesetz