Betriebsärztliche Betreuung
in Hamburg und Norddeutschland
Ob Ihr Unternehmen mitten in Hamburg sitzt oder etwas weiter entfernt. Wir machen eine gute und persönliche Betreuung möglich.
Grundlage
Die Pflicht zur Betreuung von Betrieben durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit wird in der DGUV-Vorschrift 1 in den Grundsätzen der Prävention vorgeschrieben. In der DGUV-Vorschrift 2 wird der Einsatz von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit präzisiert. Es lohnt sich, diese Vorschriften grundsätzlich zu kennen.
Betreuungsarten
Die zur Verfügung stehenden Betreuungsarten richten sich nach der Betriebsgröße und der Bereitschaft des Betriebes, Aufgaben der Arbeitssicherheit wie beispielsweise die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen selbst zu übernehmen. Die Möglichkeiten sind nach Anzahl der Mitarbeiter:innen gestaffelt. Teilzeitmitarbeiter:innen zählen dabei anteilig. Wir unterscheiden Betriebe mit weniger als 10 Vollzeitmitarbeiter:innen, Betrieben mit 11 bis 50 Mitarbeiter:innen und Betrieben mit mehr als 50 Mitarbeiter:innen. Für einige Betriebsarten gelten abweichend andere Grenzen.
bis 10 MA | 11-50 MA | über 50 MA |
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alternative Betreuung möglich | alternative Betreuung möglich | |
Regelbetreuung ohne feste Zeiten | Regelbetreuung mit Mindestzeiten | Regelbetreuung mit Mindestzeiten |
Links zum Thema
- Erklärungen zur alternativen Betreuung und zur Regelbetreuung auf unserer Website
- DGUV-Vorschriften und Arbeitsschutzgesetz
- weiterführende Informationen der bgw zu den Betreuungsarten
- FAQ der bgw zur Arbeitsschutzbetreuung